Motorflug Ausbildung Privatpilotenlizenzen PPL(A) und LAPL(A)
Beim Motorfliegen hat man bei uns die Wahl zwischen 2 Privatpiloten-Lizenzen, dem LAPL(A) und dem höherwertigen PPL(A) FCL.
Der LAPL(A) hat geringere Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit und den Scheinerhalt, gilt aber nur im Bereich der EU und einigen angrenzenden Ländern. Es können auch keine weiterführenden Berechtigungen wie Instrumentenflug oder 2-Motoren Rating eingetragen werden. Geflogen werden dürfen, genauso wie beim PPL(A), Maschinen mit einem zulässigen Abfluggewicht bis 2000 kg, es dürfen aber nur max. 4 Personen ab Bord sein. Eine Erweiterung von LAPL(A) auf PPL(A) ist auch im Nachhinein jederzeit problemlos möglich. |
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Voraussetzungen für beide Scheine:
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Die theoretische Ausbildung ist für beide Scheine gleich und erfogt in den Fächern:
Abschluß der Theorieausbildung ist die Theorieprüfung. Sie wird im Multiple Choice Verfahren je Fachgebiet durchgeführt.
Scheinerhalt:
Grundsätzlich werden sowohl der PPL(A) als auch der LAPL(A) mit einer unbegrenzten Gültigkeit ausgestellt. Allerdings müssen, um die entsprechenden Berechtigungen auszuführen, also Fliegen zu dürfen, bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Beim PPL(A) muss das Rating alle zwei Jahre erneuert werden. Hierzu ist eine Gesamtflugzeit von 12 Stunden im Jahr vor der Verlängerung und ein Übungsflug mit Fluglehrer erfoderlich. Die Verlängerung wird vom Fluglehrer in die Lizenz eingetragen
Beim LAPL(A) sind ) ebenfalls 12 Stunden Flugzeit erforderlich, diese können aber über einen Zeitraum von 2 Jahren erbracht werden. Der Übungsflug mit Fluglehrer wird beim LAPL(A) im Flugbuch des Piloten dokumentiert.
Für beide Scheine ist ein flugmedizinisches Tauglichkeitzeugnis erforderlich, wobei hier für den LAPL(A) geringere Anforderungen gelten.
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